Jurafuchs

§ 18

DSchG M-V
Zugang zu Denkmalen
Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung
Stand 1998-01-06
(1)
Denkmale oder Teile derselben sollen im Rahmen des für den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2)
Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmalen Vereinbarungen über den freien Zugang treffen, soweit diese dafür geeignet sind.
(3)
Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Denkmalen und deren Erlebbarkeit soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Denkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes ermöglicht werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →