(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine nach § 8 oder § 11 Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
2.
Maßnahmen, die nach § 7 Absatz 1 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt, soweit diese Maßnahmen nicht nach § 26 mit Strafe bewehrt sind
3.
entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Absatz 3 in unverändertem Zustand erhält,
4.
eine nach § 9 Absatz 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,
5.
seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Absatz 1 Denkmale im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln, trotz vollziehbarer, diese Verpflichtung konkretisierender Anordnung der zuständigen Behörden nicht nachkommt; eine Geldbuße darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu einer Million fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden. Die zur Begehung der Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.
(3)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4)
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.