(1)
Denkmalschutzbehörden sind
1.
das für Kultur zuständige Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde und
2.
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgerinnen und Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegerinnen und Denkmalpflegern zusammen. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Behörden nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2)
Die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden für den Bereich des Küstenmeeres erfolgt durch die oberste Denkmalschutzbehörde.