Jurafuchs

§ 5

DSchG M-V
Denkmalliste und Verordnungsermächtigung
Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
Stand 1998-01-06
(1)
Denkmale sind in ein öffentliches Register (Denkmalliste) einzutragen. Die Denkmalfachbehörde führt die Denkmalliste getrennt nach Bodendenkmalen, Gründenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Die Denkmalliste wird in digitaler Form geführt. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Kulturgüter, die gemäß § 7 des Kulturgutschutzgesetzes in ein Verzeichnis „national wertvollen Kulturgutes“ eingetragen wurden, gelten als in die Denkmalliste eingetragen.
(2)
Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Die §§ 6, 7, 8 und 9 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind.
(3)
Der Eigentümer und die Gemeinde sind nach der Eintragung des jeweiligen Denkmals in die Denkmalliste zu benachrichtigen.
(4)
Die Ausweisung von Denkmalbereichen ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde im Benehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekannt zu machen.
(5)
Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6)
Die Denkmalliste ist von der Denkmalfachbehörde öffentlich verfügbar bereitzustellen. Die Denkmalliste für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale wird nur denjenigen bereitgestellt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
(7)
Das für Kultur zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Digitalisierung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Spezifikation der Daten der Denkmalliste und deren Harmonisierung sowie deren öffentlicher Bereitstellung regeln.

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