Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei ungenehmigten Grabungen oder Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
§ 13
DSchG M-VSchatzregal
Besondere Maßnahmen
Stand 1998-01-06