Jurafuchs

§ 8

DSchG M-V
Veräußerung- und Veränderungsanzeige
Maßnahmen für Denkmale, Grabungsschutzgebiete und Denkmalbereiche
Stand 1998-01-06
Ändert sich der Eigentümer eines Denkmals, so ist der Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats der für die Führung der Denkmalliste zuständigen Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Verpflichtet sind der neue Eigentümer und der frühere Eigentümer. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von dem Erben gegenüber der Denkmalfachbehörde anzuzeigen.

Meine Notizen

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