Die in den bisher von den unteren Denkmalschutzbehörden geführten Denkmallisten nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert worden ist, erfassten Denkmale gelten bis zum 31. Dezember 2027 als in die Denkmalliste der Denkmalfachbehörde eingetragen. Die Denkmallisten der unteren Denkmalschutzbehörden sind bis spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls in die Denkmalliste nach § 5 zu übernehmen sowie entsprechend den Regelungen in § 5 öffentlich bereitzustellen.
§ 29
DSchG M-VÜbergangsfristen
Durchführungsvorschriften
Stand 1998-01-06