(1)
Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, ohne Genehmigung, unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Auflagen durchführt, kann von der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die Arbeiten sofort einzustellen. Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der bisherige Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2)
Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.
(3)
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.