(1)
Der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde bedürfen
1.
das Nachforschen, insbesondere das Graben und Tauchen mit dem Ziel Denkmale, insbesondere Bodendenkmale zu entdecken,
2.
das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmale aufzufinden, ohne dass dazu eine Befugnis nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt; dies gilt nicht für auf Wasserfahrzeugen üblicherweise eingesetzte Sonare und Echolote.
(2)
Mit der Genehmigung nach Absatz 1 kann abweichend von § 11 die Pflicht nach § 11 Absatz 3 aufgehoben werden. Es kann zudem mit der Genehmigung die Befugnis verbunden werden, Funde im Sinne des § 11 entsprechend § 11 Absatz 4 zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen.
(3)
Grabungen oder Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes von der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden, sind vom Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 befreit.