(1)
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nachfolgend Behörden genannt), soweit landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Verbände und Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern,
2.
die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios,
3.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, den Verfassungsschutz, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und Maßnahmen des Richterdienstrechts,
4.
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
5.
Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind,
6.
die Tätigkeit der Jagdgenossenschaften.
(3)
Für die Tätigkeit
1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
2.
des Landtages und des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4, § 9 und § 13 Satz 1, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen werden,
3.
des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3, Absatz 4 und 5, § 3 Absatz 2 und 4, § 4a Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13, § 15, § 16 und § 17a Absatz 3 nicht,
4.
des Landesrechnungshofs gelten § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1,
5.
der Wildschadensausgleichskassen gilt § 10 Absatz 1 nicht.
(4)
Die Regelungen zum Elektronischen Rechnungsempfang gemäß § 4a bleiben unberührt.