Die Landesregierung berichtet dem Landtag fünf Jahre nach Inkrafttreten der elektronischen Aktenführung über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung. Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2026 zu evaluieren.
§ 18
EGovG M-VEvaluierung
Stand 2016-04-25