Jurafuchs

§ 10

EGovG M-V
Elektronische Aktenführung, Verordnungsermächtigung
Stand 2016-04-25
(1)
[1] Die Behörden sollen ihre Akten elektronisch führen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Aktennutzung durch andere Behörden und Gerichte eingehalten werden.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu Datenaustauschstandards und allgemeinen technisch-organisatorischen Regelungen zur Kompatibilität verschiedener Verfahren für die elektronische Aktenführung zu treffen.

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