Jurafuchs

§ 4a

EGovG M-V
Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung
Stand 2016-04-25
(1)
Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2)
Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(3)
Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
(4)
Die für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen und bei freihändigen Vergaben die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
4.
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.

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