Jurafuchs

§ 11

EGovG M-V
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals
Stand 2016-04-25
(1)
Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, anstelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2)
Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Die Anbietungspflicht gegenüber dem zuständigen öffentlichen Archiv wird durch die spätere Anbietung der elektronischen Dokumente erfüllt.

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