(1)
Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.
(2)
Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie für dieses Verfahren einen Zugang nach § 3a Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Satzes 1 ausdrücklich zu informieren.
(3)
Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise ist verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis
1.
gemäß § 2 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, oder
2.
durch sonstige elektronische Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist,
anzubieten, der die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglicht. Die zuständige Behörde kann die Aufgabe des elektronischen Identitätsnachweises an eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform.
(4)
Die Behörden haben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Verwaltungsportal im Sinne von Satz 1 als E-Government-Basisdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 bereit. Das Verwaltungsportal besteht mindestens aus den Komponenten Identitätsnachweis, Bereitstellung von Informationen und Formularen für das Anbieten von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie elektronische Bezahlmöglichkeiten. Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal des Landes beitreten. Die Kosten für dieses Verwaltungsportal trägt das Land; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(5)
Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(6)
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.