Jurafuchs

§ 17

EGovG M-V
Lenkungsausschuss E-Government
Stand 2016-04-25
(1)
Der Lenkungsausschuss E-Government bildet das zentrale Steuerungsgremium der gemeinsamen E-Government-Initiative von Land, Städte- und Gemeindetag und Landkreistag. Ziel dieser Kooperation sind insbesondere die Einführung und Fortentwicklung elektronischer, interoperabler und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und Kommunen (ebenenübergreifende Kooperation). Dem Lenkungsausschuss E-Government gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, des Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages an. Für diese sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen. Der Lenkungsausschuss E-Government kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen.
(2)
Der Lenkungsausschuss E-Government ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind.
(3)
In Fällen der ebenenübergreifenden Kooperation gibt der Lenkungsausschuss E-Government Empfehlungen insbesondere zu
1.
den im IT-Planungsrat behandelten Themen,
2.
den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung,
3.
der Weiterentwicklung der Strategie für Informationstechnologie, Open-Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Kommunen im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung der Schlüsselprojekte aus dieser Umsetzungsplanung,
4.
landesspezifischen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat,
5.
den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren und
6.
Projektvorschlägen des Landes oder der Kommunen.
(4)
Der Lenkungsausschuss E-Government gibt sich eine Geschäftsordnung.

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