(1)
Die Beauftragte oder der Beauftragte der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern für Informationstechnologie und Digitalisierung (nachfolgend CIO M-V genannt) ist verantwortlich für die Organisation und Steuerung der Informationstechnologie und Digitalisierung in der Landesverwaltung.
(2)
Die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt, wer die Funktion der oder des CIO M-V wahrnimmt. Diese Person muss in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern stehen.
(3)
Zu den Aufgaben der oder des CIO M-V gehören insbesondere
1.
die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im IT-Planungsrat von Bund und Ländern,
2.
die strategische Ausrichtung und Durchsetzung der IT-Politik, insbesondere von IT-Richtlinien, IT-Standards und -Architekturen des Landes,
3.
die Herbeiführung von Beschlüssen zur E-Government- und IT-Strategie,
4.
die Kommunikation von generellen inhaltlichen und finanziellen Zielen des IT-Einsatzes,
5.
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und Kommunen sowie anderen Partnern in ressortübergreifenden IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung und
6.
die Beteiligung bei Gesetzgebungsverfahren und anderen Regierungsvorhaben des Landes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Gestaltung der Informationstechnik der öffentlichen Verwaltung.
(4)
Die obersten Landesbehörden stimmen die informationstechnischen Vorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit der für die Digitalisierung zuständigen obersten Landesbehörde ab.