Jurafuchs

§ 15

EGovG M-V
E-Government-Basisdienste, Einhaltung von IT-Landesstandards, Verordnungsermächtigung
Stand 2016-04-25
(1)
Die Landesregierung stellt für die Behörden des Landes fachunabhängige informationstechnische Verfahren zur Unterstützung von Verwaltungsaufgaben (E-Government-Basisdienste) bereit und legt IT-Landesstandards fest, um eine einheitliche, gesicherte und datenschutzgerechte elektronische Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten. In geeigneten Fällen können die E-Government-Basisdienste nach Satz 1 auch den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Behörden zur Verfügung gestellt werden, dabei entstehende Mehrkosten sind durch die jeweilige Behörde zu übernehmen. Die Regelungen des Errichtungsgesetzes ZDMV bleiben unberührt.
(2)
Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Benehmen mit den obersten Landesbehörden eine IT-Richtlinie für die Behörden des Landes, die insbesondere Festlegungen zu E-Government-Basisdiensten und den IT-Landesstandards enthält. Dabei sind die vom Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (nachfolgend IT-Planungsrat genannt) beschlossenen fachunabhängigen und fachübergreifenden IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.
(3)
Die Behörden des Landes sind verpflichtet, die in der IT-Richtlinie als verbindlich festgelegten IT-Landesstandards einzuhalten. Soweit aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen von den IT-Landesstandards abgewichen werden soll, ist dies zu begründen und der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Werden Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben, sind diese Standards von allen Behörden im Sinne von § 1 Absatz 1 einzuhalten.
(4)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereitstellung, Ausgestaltung und Nutzung von E-Government-Basisdiensten zu regeln. Die Regelungen können sich insbesondere beziehen auf
1.
die Art und den Funktionsumfang,
2.
die Zuständigkeit für die Bereitstellung und die dabei zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3.
die Nutzungspflicht der Behörden des Landes sowie auf Ausnahmen von der Nutzungspflicht,
4.
die inhaltliche Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich
a)
der Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
b)
der Anforderungen, die der Qualitätssicherung dienen,
5.
das Verwaltungsportal des Landes gemäß § 2 Absatz 2. Insoweit können über die Regelungsgegenstände der Nummern 1. bis 4. hinaus auch Regelungen getroffen werden zu
a)
der Verwendung bestimmter IT-Komponenten, Standards und Sicherheitsvorgaben, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, Art und Weise der Nutzung, Einrichtung und Verwaltung der Nutzerkonten und Identifizierung der Nutzer, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist,
b)
der Einbindung in einen Portalverbund im Sinne von § 2 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes und
c)
den öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie deren Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen,
d)
der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 DS-GVO zwischen den öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes und den öffentlichen Verwaltungen, die gemäß § 1 Absatz 1 Onlinezugangsgesetz Verwaltungsdienstleistungen elektronisch über das Verwaltungsportal anbieten.

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