(1)
Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Nutzung der Daten und Metadaten nach Absatz 1 festzulegen. Sie kann die Ermächtigung für einzelne Verwaltungsbereiche auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Bestimmungen für die Nutzung der Daten sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren oder -entgelte sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Die Bestimmungen für die Ausgestaltung der Metadaten sollen den Umfang, die Beschreibung und das Format der Metadaten festlegen, um so einen bundesweiten Austausch der Metadaten zu ermöglichen.
(3)
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.
(4)
Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 13. Mai 2016 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen oder grundlegend überarbeitet werden.