(1)
Die internen Verwaltungsabläufe in den Landesbehörden sollen in elektronischer Form abgewickelt und in entsprechender Form gestaltet werden, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2)
Verwaltungsabläufe, die künftig zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, sind vor Einführung der informationstechnischen Systeme zu optimieren. Dabei sollen standardisierte Methoden genutzt werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen von bereits elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen oder eingesetzten informationstechnischen Systemen.