Jurafuchs

§ 13

EGovG M-V
Datenübermittlung
Stand 2016-04-25
Die Behörden des Landes, die Gemeinden, Ämter und Landkreise nutzen für die Datenübermittlung innerhalb des Landes, mit den Behörden und Kommunen anderer Länder sowie mit den Behörden des Bundes das Corporate Network Landeskommunikationsvermittlungs- und Informationsnetz, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Abweichungen von Satz 1 sind zu begründen und der für die Digitalisierung zuständigen obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

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