Jurafuchs

§ 6

EGovG M-V
Georeferenzierung
Stand 2016-04-25
(1)
Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, soll die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufnehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2)
Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

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