Jurafuchs

§ 1

ThürGlüG
Grundsatz
Stand 2007-12-18
Bei der Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen zu dem Glücksspielstaatsvertrag sind die gleichrangigen Ziele,
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden, der Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird sowie
5.
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen,

zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anwendung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und dieses Gesetzes ist den Zielen nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

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