Jurafuchs

§ 10

ThürGlüG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2007-12-18
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 GlüStV seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
2.
entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag nicht für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,
2.
im Übrigen das Landesverwaltungsamt.

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