Jurafuchs

§ 11

ThürGlüG
Zuständigkeiten
Stand 2007-12-18
(1)
Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Überwachung und die weiteren Aufgaben nach § 9 GlüStV und nach diesem Gesetz sind
1.
das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, soweit die Veranstaltung von staatlichen Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist,
2.
die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht; das ist in den Fällen des § 6 oder Fällen, in denen Wetten ohne Erlaubnis nach § 6 vermittelt werden, regelmäßig nicht anzunehmen,
3.
im Übrigen das Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielaufsichtsbehörde.

Hiervon unbeschadet gelten die Bestimmungen über länderübergreifende Zuständigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag.

(2)
Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes unterstützen die nach dem GlüStV zuständigen Behörden anderer Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3)
Die Glücksspielaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auf Verlangen erlangte Erkenntnisse der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Erkenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen. Die glücksspielaufsichtsrechtlichen Befugnisse bleiben hiervon unberührt.

Meine Notizen

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