(1)
Der Landessportbund Thüringen e. V. erhält sechs vom Hundert, jedoch nicht mehr als 11,24 Millionen Euro, jährlich, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege 3,35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 6,07 Millionen Euro, jährlich, der Spieleinsätze aus den von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten Lotterien mit Ausnahme der Lotterie GlücksSpirale und der 10-Euro-SofortIotterie “Grünes Herz”. Jährlich erhält der Landessportbund Thüringen e. V. mindestens 10,54 Millionen Euro und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege mindestens 5,55 Millionen Euro.
(2)
Die Stiftung Naturschutz Thüringen erhält 9,35 vom Hundert und der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. 1,65 vom Hundert der Spieleinsätze aus der von der Thüringer Staatslotterie veranstalteten 10-Euro-Sofortlotterie zur satzungsgemäßen Verwendung für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes beziehungsweise zur Ausgestaltung eines nachhaltigen Kleingartenwesens.
(3)
Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. haben der Thüringer Staatslotterie bis zum 30. Juni eines Jahres die satzungsgemäße Verwendung der ihnen im vorangegangenen Jahr zugeführten Mittel nachzuweisen. Die Thüringer Staatslotterie erlässt dazu weitere Bestimmungen und erstellt auf Basis der Meldungen bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel und legt diesen ihrer Aufsichtsbehörde vor. Der Landessportbund Thüringen e. V., die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, die Stiftung Naturschutz Thüringen sowie der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e. V. unterliegen hinsichtlich der Verwendung dieser zugeführten Landesmittel der Prüfung des Rechnungshofs.
(4)
Das Land erhebt eine Konzessionsabgabe auf die staatlichen Glücksspiele. Die Konzessionsabgabe ist der Betrag aus Einsätzen und Bearbeitungsgebühren, welcher nach Abzug der Betriebsaufwendungen, der an die Spielteilnehmer ausgeschütteten Gewinne und der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und nach Abzug eines angemessenen Unternehmergewinns verbleibt.
(5)
Die Konzessionsabgabe ist für die Aufgabenerfüllung aus § 2 Abs. 6 sowie zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden.