Die für Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde geltenden Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, 393) in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 13
ThürGlüGAnwendungsbereich
Stand 2007-12-18