(1)
Eine Erlaubnis kann, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, nach den Absätzen 2 bis 4 geändert oder aufgehoben werden.
(2)
Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn
1.
der Veranstalter oder der Vermittler die Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet,
2.
der Veranstalter mit seinem Angebot wesentliche Anforderungen an die Durchführung von zulässigen Glücksspielen nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht einhält,
3.
der Erlaubnisinhaber die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
4.
durch den Veranstalter oder den Vermittler die geforderten Sicherheiten nicht bis zur Aufnahme der Tätigkeit geleistet werden,
5.
der Veranstalter oder der Vermittler bei Wegfall des Sicherheitsbeauftragten nicht unverzüglich einen zuverlässigen Ersatz benennt,
6.
der Erlaubnisinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit einen Straftatbestand verwirklicht oder aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
7.
sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde und sie bei richtigen oder vollständigen Angaben nicht erteilt worden wäre,
8.
der gewerbliche Vermittler die eingenommenen Spieleinsätze wiederholt nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat.
(3)
Die Erlaubnis kann darüber hinaus geändert oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.
(4)
Die Erlaubnis kann auf Antrag des durch die Erlaubnis Berechtigten geändert werden.