(1)
Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder nach diesem Gesetz zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben Spielersperren sowie deren Aufhebungen nach den §§ 8, 8a und 8b GlüStV 2021 unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zu übermitteln. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von den am übergreifenden Sperrsystem Mitwirkenden gespeichert werden.
(2)
Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.
(3)
Unbeschadet der Möglichkeit, Auskunft von der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, können Betroffene ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen auch gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre ausgesprochen hat. Diese leitet das Anliegen des Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuständige Behörde weiter.
(4)
Durch den Glücksspielstaatsvertrag und dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.