Jurafuchs

§ 3

ThürGlüG
Teilnahmebedingungen
Stand 2007-12-18
(1)
Zur einheitlichen Behandlung von Spielern hat die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen des Veranstalters zu erfolgen.
(2)
Die Teilnahmebedingungen regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt. Sie sind der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde im Erlaubnisverfahren vorzulegen. Eine nachträgliche Änderung der Teilnahmebedingungen ist der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die geänderten Teilnahmebedingungen werden ohne Bestätigung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde nicht wirksam.
(3)
Die Teilnahmebedingungen der staatlichen Glücksspiele sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Teilnahmebedingungen anderer öffentlicher Glücksspiele sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen, so dass eine Kenntnisnahme vor Spielbeginn jederzeit möglich ist.

Meine Notizen

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