Jurafuchs

§ 4

ThürGlüG
Erlaubnisverfahren
Stand 2007-12-18
(1)
Wer in Thüringen ein öffentliches Glücksspiel veranstalten oder vermitteln, als Lotterieeinnehmer tätig sein oder eine Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der zuständigen Behörde des Landes nach § 11 Abs. 1 oder der Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags. Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels wird mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Lotterien und Ausspielungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Örtliche Geschäftslokale gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.
(2)
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung seiner Glücksspiele stellt der Veranstalter nach § 2 Abs. 1, sofern der Vermittler für ihn tätig und in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Antragstellung für mehrere Annahmestellen oder mehrere Lotterieeinnehmer des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Dabei sind das Vertriebskonzept des Veranstalters insgesamt darzustellen und die vertraglichen Grundlagen zwischen Veranstalter und Vermittler offenzulegen. Das Vertriebskonzept muss die Rahmenbedingungen der Vermittlung in Bezug auf Vertriebsformen, deren Ausgestaltung, die Informationsmittel der Vermittler und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Die Erlaubnis zur Vermittlung der in die Vertriebsorganisation des Veranstalters nach § 2 Abs. 1 eingegliederten Vermittler ist dem Veranstalter zu erteilen.
(3)
Die Erlaubnis für Lotterien, die nicht nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, wird durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich erteilt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft das beantragte öffentliche Glücksspiel hinsichtlich seiner sozialen Auswirkungen und bewertet das Sozialkonzept.
(4)
In der Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sind unbeschadet des § 17 GlüStV mindestens festzulegen:
1.
der Veranstalter oder Vermittler,
2.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung und die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
die Kosten einer Spielteilnahme,
5.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und die Voraussetzungen der Auszahlung,
6.
die Art der Ermittlung der Gewinne sowie die hierzu erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
7.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist,
8.
die erforderlichen Sicherheiten,
9.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
10.
bei Vermittlungen der Veranstalter.
(5)
Die nach diesem Gesetz erteilten Erlaubnisse erlöschen spätestens fünf Jahre nach Erteilung. Eine kürzere Frist soll bei erstmaliger Erlaubniserteilung bestimmt werden.
(6)
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann durch die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
1.
die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.
deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert der Summe der von den Spielern zu entrichtenden Entgelte vorsieht,
3.
deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,
4.
bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 20 000 Euro nicht übersteigt und
5.
deren Vertriebstätigkeit die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

Die allgemeine Erlaubnis begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Durchführung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(7)
Für allgemein erlaubte Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 6 kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde im Einzelfall Auflagen erteilen. Eine allgemein erlaubte Veranstaltung ist zu untersagen, wenn der Veranstalter keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags bietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Veranstalter in der Vergangenheit gegen gesetzliche Bestimmungen zur Ordnung des Glücksspielwesens oder die Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen hat.

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