Jurafuchs

§ 2

ThürGlüG
Staatliche Glücksspiele
Stand 2007-12-18
(1)
Aufgabe der Thüringer Staatslotterie ist die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung staatlicher öffentlicher Glücksspiele in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Die Thüringer Staatslotterie kann ferner öffentliche Glücksspiele, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags erlaubt werden können, und Zusatzlotterien veranstalten. Zu den nach den Satz 1 veranstalteten öffentlichen Glücksspielen können Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen durchgeführt werden, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. Die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung der Glücksspiele, Zusatzlotterien und Sonderauslosungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt nach Maßgabe der hierfür nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Erlaubnis.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder als Anstalt des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien in Form der Klassenlotterie und von ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) erteilt werden. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV wahr.
(3)
Staatliche Glücksspiele können auch mit der Erlaubnis der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde gemeinsam mit den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.
(4)
Der Veranstalter nach Absatz 1 hat gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde eine natürliche Person zu benennen, die zur Entgegennahme von Weisungen der Glücksspielaufsichtsbehörde berechtigt ist, umfassende Kenntnisse über die Geschäftsvorfälle hat und weisungsbefugt in den Ablauf der Glücksspielveranstaltung eingreifen kann (Sicherheitsbeauftragter).
(5)
Staatliche Glücksspiele dürfen von Annahmestellen terrestrisch (stationär und mittels mobiler Annahmestellen) vertrieben werden. Die Gesamtzahl von 750 Annahmestellen darf nicht überschritten werden; sie sind regional ausgewogen zu verteilen.
(6)
Zur Sicherstellung des Schutzes vor Suchtgefahren durch öffentliche Glücksspiele werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium spezifische Maßnahmen der Prävention, Hilfe und Forschung bei pathologischer Spielsucht umgesetzt.
(7)
Verboten ist das Veranstalten und beziehungsweise oder Vermitteln von Glücksspielen, bei denen die Ermittlung des Gewinns und beziehungsweise oder der Gewinnhöhe ganz oder teilweise von den Ziehungsergebnissen beziehungsweise dem Gewinnplan (Quoten) anderer Lotterien abhängig ist. Gleichermaßen verboten sind Wetten auf andere Ereignisse als Sportereignisse, insbesondere auf Ziehungsergebnisse von Lotterien.

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