Jurafuchs

§ 6

ThürGlüG
Wettvermittlungsstellen
Stand 2007-12-18
(1)
Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seinen Geschäftsräumen Sportwetten im Rahmen der Vertriebsorganisation an einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten erlaubten Veranstalter (Erlaubnisnehmer) vermittelt. Die Vermittlung nach Satz 1 bedarf der Erlaubnis. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Erlaubnisnehmer für den jeweiligen Betreiber gestellt werden. Der Erlaubnisnehmer trägt die Gewähr dafür, dass der ausgewählte Betreiber die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt.
(2)
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind und ein Vertrag über Wettvermittlung mit einem Erlaubnisnehmer vorgelegt wird. Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen ist nicht zulässig. Die Vermittlung von Sportwetten darf nicht im Nebengeschäft erfolgen.
(3)
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname, Name einschließlich früherer Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Betreibers der Wettvermittlungsstelle,
2.
Anschrift und Telefonnummer der Wettvermittlungsstelle und
3.
das erlaubte Wettprogramm des Erlaubnisnehmers, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis des Betreibers der Wettvermittlungsstelle zur Vorlage bei Behörden, der bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf,
2.
Nachweis des Betreibers einer Wettvermittlungsstelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, soweit er nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staaten angehört:
a)
Island,
b)
Liechtenstein,
c)
Norwegen,
d)
Schweiz,
3.
Handels- und Gewerbezentralregisterauszüge, die bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen,
4.
Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse,
5.
Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags,
6.
Spielerschutz-, Werbe-, Sozial-, Sicherheits- und Geldwäschepräventionskonzept sowie
7.
Nachweis über den Anschluss an die zentrale Spielersperrdatei.

Die Zuverlässigkeitsprüfung und Erlaubniserteilung kann erst erfolgen, wenn das nach Satz 2 Nr. 1 beantragte Führungszeugnis der Aufsichtsbehörde zugegangen ist. Jegliche Änderung der Angaben nach Absatz 3 hat der Betreiber, auch nach Erteilung der Erlaubnis, unverzüglich dem Erlaubnisnehmer mitzuteilen, der diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.

(4)
Soll der Betreiber der Wettvermittlungsstelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so findet Absatz 3 sinngemäße Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditisten. Neben den in Absatz 3 genannten Unterlagen ist dem Antrag der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Der Betreiber hat für die Leitung der Wettvermittlungsstelle vor Ort eine verantwortliche Person zu benennen. Auf diese findet Absatz 3 sinngemäß Anwendung.
(5)
Im Rahmen der Befugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde vor allem die Wettvermittlung dokumentierende Unterlagen, insbesondere über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne und dazugehörige Bankbelege vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Diese Unterlagen, insbesondere die Wettscheine, Belege über die Ein- und Auszahlungen, die Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Geschäftsräume und -grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Wettvermittlungsstelle unerlaubt betrieben wird.
(6)
Unzulässig ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in unmittelbarer Nähe einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird, in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen oder innerhalb von Sportstätten. Eine übermäßige Konzentration von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden.
(7)
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung ist verboten.
(8)
Die Sperrzeit für Unternehmen nach Absatz 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Unternehmen nach Absatz 1 die Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass des Verwaltungsakts ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter einer Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.
(9)
An den nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Unternehmen nach Absatz 1 nicht geöffnet werden und ist das Spielen verboten.
(10)
Unzulässig ist in Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen:
1.
der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken,
2.
die Abgabe von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle und
3.
die Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder die Veranstaltung und Vermittlung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d GewO oder von anderen Glücksspielen im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV.

In den Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen sowie in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen dürfen

1.
technische Geräte zum Abheben von Bargeld nicht aufgestellt und nicht bereitgehalten werden,
2.
Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) nicht getätigt werden,
3.
Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10 ZAG nicht abgewickelt werden und
4.
Geräte nicht aufgestellt werden, über die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2773), getätigt werden können.
(11)
Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Gestaltung der Räumlichkeiten und des Erscheinungsbildes der Wettvermittlungsstelle treffen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und der Spielsuchtprävention erforderlich ist.
(12)
Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten einer Annahmestelle nach § 2 Abs. 5 zulassen, wenn die Wettvermittlung nur Nebengeschäft und im Verhältnis zur Lotterievermittlung von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechend muss auch die Werbung für die Vermittlung von Sportwetten nach Art und Umfang von untergeordneter Bedeutung sein. Auf den Betrieb der Wettvermittlungsstelle in einer Annahmestelle sind die Vorgaben nach Absatz 7 nicht anzuwenden.
(13)
Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 ist als Vermittler Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die für die Erlaubnis zuständige Behörde.

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