Jurafuchs

§ 14

ThürGlüG
Verordnungsermächtigungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand 2007-12-18
(1)
Das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach § 2 Abs. 5 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach § 6 Abs. 1 festzulegen, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 erforderlich ist,
2.
nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde über das Genehmigungs- und Überwachungsverfahren sowie der Ausgestaltung der Örtlichkeit der Wettvermittlungsstellen nach § 6 zu erlassen,
3.
Einzelheiten sowie spezifische Aufgaben und Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht des Veranstalters nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV zu regeln.
(2)
Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen erlassen.

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