Jurafuchs

§ 5

ThürGlüG
Erlaubnisvoraussetzungen
Stand 2007-12-18
(1)
Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn
1.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht entgegensteht,
2.
die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GlüStV,
b)
der Anforderungen über die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 5 GlüStV,
c)
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV,
d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und
e)
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV

sichergestellt ist,

3.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
4.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,
5.
die Anforderungen an die Teilnahme und Mitwirkung am Sperrsystem sowie der Ausschluss gesperrter Spieler nach den Bestimmungen des GlüStV sichergestellt sind.
6.
bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist.

Sämtliche erforderlichen Nachweise sind vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen mit dem Antrag vorgelegt werden.

(2)
Die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 6a bis 6e GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet muss sichergestellt werden. Unbeschadet hiervon gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 9 GlüStV.
(3)
Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen.
(4)
Über die Veranstaltung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in Thüringen ist eine gesonderte und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung zu erstellen und der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Alternativ kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses oder des Wirtschaftsplans zulassen, wenn diese inhaltlich den Umfang der Tätigkeit in Thüringen nachvollziehbar darstellen. Der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind die Protokolle der Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalter und Vermittler unverzüglich zu übersenden.
(5)
Eine Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nach § 27a GlüStV steht einer Erlaubnis durch die Erlaubnisbehörden des Landes gleich. Gleiches gilt für Erlaubnisse anderer Länder, die im ländereinheitlichen Verfahren nach §§ 9a und 27p GlüStV erteilt werden.

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