Jurafuchs

§ 10

GVG
Gerichtsbarkeit
Stand 2026-05-06
Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

4 interaktive Fälle zu § 10 GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.