Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gvg/__12.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).