Jurafuchs

§ 139

GVG
Bundesgerichtshof
Stand 2026-05-06
(1)
Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2)
Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 139 GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.