Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gvg/__191.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).