Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 144 GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.