Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gvg/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).