Jurafuchs

§ 171a

GVG
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Stand 2026-05-06
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
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1 interaktive Fall zu § 171a GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.