Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gvg/__94.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).