Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gvg/__195.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).