(1)
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann Gastgewerbetreibenden durch die zuständige Behörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2)
Im Gaststättengewerbe kann die zuständige Behörde jederzeit gegenüber Gastgewerbetreibenden Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben oder Gesundheit und zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen.