Jurafuchs

§ 17

HGastG
Übergangsvorschrift
Stand 2012-03-28
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum Alkoholausschank nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung berechtigt ist, muss insoweit keine Anzeige nach § 3 Abs. 1 erstatten. Soweit nach § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, gilt dies fort. Aufgrund von § 5 des Gaststättengesetzes in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung ergangene Auflagen und Anordnungen gelten fort.

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