(1)
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gastgewerbetreibende, ihre gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, insbesondere befürchten lassen, dass sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht einhalten werden, hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen. Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bereits den Beginn des Gaststättengewerbes zu untersagen. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gaststättengewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. Für die Vollstreckung der Untersagung des Gaststättengewerbes sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(2)
Wenn die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden, kann die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes untersagen.
(3)
Dem Gastgewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde aufgrund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gastgewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll. Soll kein Gaststättengewerbe im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt werden, ist abweichend von Satz 3 für das Wiedergestattungsverfahren die Behörde zuständig, die die Ausübung des Gaststättengewerbes nach Abs. 1 untersagt hat.