(1)
Gastgewerbetreibende, deren Stellvertretung sowie Vertretungsberechtigte und die mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gaststättengewerbes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen.
(2)
Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Gaststättengewerbes beauftragten Personen sind befugt, zu diesem Zweck Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.
(3)
Auskunftspflichtige können die Auskünfte auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4)
Abs. 1 bis 3 finden auch bei fehlender Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und bei fehlender Anzeige nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 ausgeübt wird.