Die zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 unverzüglich zu übermitteln an:
1.
die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 61 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), obliegenden Aufgaben und
2.
die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 39 Abs. 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), obliegenden Aufgaben.
Dabei sind die Gewerbeanzeigen nach Satz 1 jeweils nur mit den Angaben der Feld-Nummern 1, 3, 4, 4a, 9, 11 bis 13, 15 und 17 zu übermitteln. Im Falle des § 6 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften sowie an die Polizeibehörde zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu erfolgen. Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.