Die für das Gewerberecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 16
HGastGZuständigkeiten
Stand 2012-03-28